AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen Swiss-Trade GmbH
- Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschliesslich für den geschäftlichen Verkehr zwischen der Swiss-Trade GmbH (nachfolgend:
„Verkäufer“) und dem Käufer, für alle Geschäftsbeziehungen betreffend die angebotenen individuell für den Käufer angefertigten Produkte und durchgeführten Montagearbeiten. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
1.2 Alle Verträge inkl. Offerten, Bestellungen und Auftragsbestätigungen unterliegen den nachstehenden AGB. Die AGB sind integrierter Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer und werden vom letzteren bei Bestellung bzw. Vertragsabschluss vollumfänglich anerkannt. - Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen wurden.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. - Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Angaben über Lieferzeiten sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2 Sofern Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. - Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers zum Bestimmungsort. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Nutzen und Gefahr der Produkte gehen zum Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Dadurch wird das Produkt dem Käufer abgeliefert und es gilt als abgenommen.
4.3 Entdeckt der Käufer Mängel an dem Produkt bei der Warenannahme, welche auf einen Transportschaden hindeuten, muss er die Annahme verweigern. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt das Produkt für allfällige Mängel als genehmigt. - Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Kosten der Rechtsverfolgung
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Firmensitz des Verkäufers, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen sowie eingehende Zahlungen zunächst auf rückständige Zinsen und Kosten, sodann auf rückständige Forderungen zu verrechnen.
5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
5.4 Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt zweckentsprechende Massnahmen der Rechtsverfolgung vorzunehmen und insbesondere ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen. Der Käufer hat alle anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (u.a. Mahnkosten, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten) zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. - Mängelansprüche des Käufers
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
6.2 Dem Verkäufer ist es gestattet, handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare Abänderungen der vom Verkäufer dokumentierten schriftlichen Beschreibungen der angebotenen Produkte vorzunehmen, etwa bei Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Design insbesondere im textilen Bereich. Einer Abnutzung oder einem Verschleiss unterliegende Teile sind nach Ingebrauchnahme der Waren von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
6.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äusserungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
6.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei erkennbaren Mängeln sind Mängelrügen ausgeschlossen, wenn bereits mit der Verarbeitung der Ware begonnen wurde. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erscheinen zu rügen.
6.5 Bei berechtigten Beanstandungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, wird der Verkäufer die Ware ersetzen oder den Mangel auf kostengünstigste Weise beseitigen.
6.6 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6.8 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen einschliesslich entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen. - Gewährleistung
7.1 Für Gewährleistungsansprüche gelten grundlegend die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus gewährt die Swiss-Trade GmbH auf Insektenschutzprodukte vom System Neher bei nichtgewerblicher Nutzung eine Garantieverlängerung um 8 Jahre auf insgesamt 10 Jahre.
7.2 Die Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemässer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher
Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen entstehen.
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Verschleissteile, wie z.B. Schnüre, Rollen etc. sowie Beschädigungen am Gewebe, welche nachweislich nicht auf Materialfehler zurückzuführen sind. - Salvatorische Klausel
8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die
unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung ist so umzudeuten, d.h. zu ändern bzw.
zu ergänzen, dass der damit verfolgte Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
soweit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt bei Vorhandensein von Lücken.
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